Berufsfach­schule Sozialpäda­gogische Assistentin/ Sozial­pädago­gischer Assistent

Ausbildung in Teilzeit (mit Vergütung*)

Ab Februar 2025 besteht die Möglichkeit, das 2. Jahr der Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz in Teilzeit zu absolvieren.

*Träger/Einrichtungen können für diese Teilzeitausbildung „besondere Finanzhilfen für Auszubildende“ ach § 30 NKiTaG beantragen und
eine Vergütung für die Auszubildenden zahlen. Eine Vergütung und die vertraglichen Grundlagen regelt nur die jeweilige Einrichtung, nicht die Schule.

Informationen zur Besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach §30 NKiTaG

Bewerbungsschluss

Bewerbung bei der Schule bis zum 01.11.2024

Der Nachweis des Ausbildungsplatzes in der Praxisstelle muss spätestens bei Beginn der Ausbildung vorliegen.

Aufnahmevoraus­setzungen

Neben dem Realschulabschluss gelten folgende weitere Einstiegsvoraussetzungen:

  • eine Hochschulzugangsberechtigung oder
  • der erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule Sozialpädagogik für Hauptschulabsolventen oder
  • der Abschluss einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung oder
  • mindestens 15 Monaten sozialpädagogischer Tätigkeit mit Kindern von 0-10 Jahren in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder in der Ganztagsbetreuung im Umfang von mindestens 50 % einer Vollzeitarbeitskraft und Teilnahme an einer auf die Tätigkeit bezogenen pädagogischen Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden

Weitere Informationen finden Sie unter
https://bildungsportal-niedersachsen.de/…/MK_Flyer_Teilzeitausbildung_Soz_Paed_2023.pdf

Unterrichtsinhalte

Neben den allgemeinbildenden Fächern liegt der Schwerpunkt in Theorie und Praxis der Sozialpädagogik. Der Unterricht wird hauptsächlich handlungs- und projektorientiert erteilt. Der Unterricht findet in der Regel an zwei Tagen pro Woche ganztägig statt (Montag und Dienstag). Die praktische Ausbildung findet in der Regel an drei Tagen in der Woche – von Mittwoch bis Freitag – in Kindertagesstätten statt (überwiegend mit Kindern im Alter von 3-6 Jahren). Die praktische Ausbildung beträgt insgesamt 600 Zeitstunden.

Stundentafel/Unter­richtsfächer der Klasse 2

Berufsübergreifender Bereich
Deutsch/Kommunikation, Englisch/Kommunikation, Politik, Religion, Sport, Mathematik
Berufsbildender Bereich – Module: 

Erwerb der sozialpädagogischen Berufsrolle, Entwicklung beruflicher Identität, Vielfalt in der Lebenswelt von Kindern, Betreuung und Begleitung von Kindern, Entwicklungs- und Bildungsprozesse, Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen I und II, Arbeit mit Familien und Bezugspersonen, Optionale Lernangebote

Praktische Ausbildung im Lernbereich Praxis mit den Modulen:
Durchführung der praktischen Ausbildung I und II, Reflexion der praktischen Ausbildung I und II

Abschlüsse

Nach erfolgreichem Besuch der Klasse 2 wird der erweiterte Sekundarabschluss I erworben.

Berechtigungen

Nach bestandener Abschlussprüfung kann die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ / „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ geführt werden.
Der Besuch von weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich II (z.B. Fachgymnasium, Fachschule Sozialpädagogik) ist möglich, wenn ein Notendurchschnitt von 3,0 in den berufsspezifischen Fächern einschließlich des Faches „Praxis Sozialpädagogik“ und in Deutsch erreicht wurde.

Besondere Hinweise

Für das Praktikum sind Impfnachweise erforderlich. Für außerschulische Seminare entstehen pro Schuljahr Kosten in Höhe von ca. 150,-€.
Weitere Kosten (ca. 25,-€) entstehen u.a. für Fachbücher und Kopien. Für schriftliche Ausarbeitungen sollte ein Computer zur Verfügung stehen.
Bei zu vielen Anmeldungen findet ein Auswahlverfahren statt. Auswahlkriterien sind u.a. der Notendurchnitt Ihres Abschlusszeugnis und ihre bisherige berufliche Erfahrung. Pädagogische Qualifikationen und Tätigkeiten, insbesondere mit Kindern im Alter von 0-10 Jahren, sollten nachgewiesen werden (z.B. durch Zeugnisse). Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Abschlüssen und Zeugnissen müssen eine deutsche Übersetzung von einem zeritifizierten Übersetzer einreichen. Eine Aufnahme kann nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgen


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